Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland

Kosten

Grundsätzlich werden in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren erhoben (Ausnahmen: gerichtskostenfreie Verfahren in einzelnen Sachgebieten, zum Beispiel Ausbildungsförderung, Jugendhilfe, Asylrecht). Die Gerichtsgebühren werden auf der Grundlage des Streitwertes errechnet, der nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten verwechselt werden darf. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach der Bedeutung der Rechtssache für den Kläger oder die Klägerin. Die Verwaltungsgerichte haben für viele Fallgruppen einen sog. Streitwertkatalog Link entwickelt, an dem man sich orientieren kann. Bietet die Sache keine genügenden Anhaltspunkte für die Festsetzung eines speziellen Streitwerts, wird der gesetzliche "Auffangstreitwert" festgesetzt. Dieser beträgt für das Klageverfahren 5.000,- Euro.

Zu den Gerichtsgebühren können unter Umständen noch weitere Gerichtskosten hinzukommen. Dies sind etwa Zeugenentschädigungen, Kosten für ein Sachverständigengutachten oder für einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin. Neben den Gerichtskosten können natürlich noch außergerichtliche Kosten anfallen, vor allem Kosten für den eigenen und einen ggf. von der Gegenseite eingeschalteten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

Wer am Ende die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Grundsätzlich gilt, dass der jeweils unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hat die Klage Erfolg, bekommt man in Höhe der zunächst gezahlten Gebühren einen Erstattungsanspruch. Dieser Anspruch muss gegen den Unterlegenen oder die Unterlegene geltend gemacht und notfalls das (gebührenfreie) Kostenfestsetzungsverfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels beim Gericht beantragt werden.

Prozesskostenhilfe

Die Prozessführung scheitert grundsätzlich nicht an fehlenden finanziellen Mitteln. Bedürftige Klägerinnen oder Kläger, welche die Prozesskosten nicht oder nur teilweise aufbringen können, können Prozesskostenhilfe und dabei – unter bestimmten Voraussetzungen – auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin ihrer Wahl beantragen. Die Bewilligung erfolgt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.



© Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts NRW,  2024