Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland

Forderung nach angemessener Berücksichtigung von Großverfahren bei der Personalbedarfsberechnung für Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe

Gemeinsame Entschließung der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe der Länder zur sachgerechten Ermittlung des Personalbedarfs

Die Präsidentenkonferenz hat auf ihrer 50. Jahrestagung in Berlin vom 15. bis 18. September 2010 aus gegebenem Anlass folgende Resolution beschlossen:

Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe der Länder appellieren an die Landesjustizministerien, im Rahmen der Ermittlung des Personalbedarfs anhand der bundeseinheitlichen Personalbedarfsberechnung nach PEBB§Y-Fach von der Möglichkeit länderspezifischer Festlegungen sachgerecht Gebrauch zu machen.

Die Belastungen der Obergerichte müssen angesichts der unterschiedlichen Strukturen angemessen abgebildet werden, um den tatsächlichen Personalbedarf ermitteln und eine zeitnahe Verfahrensabwicklung im Interesse aller Verfahrensbeteiligten garantieren zu können.

Die Erfahrungen der ersten Jahre seit Einführung dieser Methode zur Personalbedarfsberechnung im Richterbereich belegen, dass vor allem die einheitliche Bewertung aller erstinstanzlichen Verfahren, die von einer Bearbeitungszeit von insgesamt lediglich etwa 40 Stunden für alle beteiligten Richter zusammen ausgeht, dem tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitsaufwand auch nicht annähernd gerecht wird.

Insbesondere so genannte Großverfahren binden häufig auch dann, wenn es sich nicht um Großprojekte von der herausragenden Bedeutung der Flughafenerweiterungen Berlin-Brandenburg oder Frankfurt/Rhein-Main handelt, Richterarbeitskraft in einem Umfang, der weit über der als Durchschnitt angegebenen Basiszahl liegt. Hier muss die tatsächliche Belastung Eingang in die Berechnung finden; länderspezifische Festlegungen geben hierfür den notwendigen Spielraum.

Ohne eine solche einzelfallbezogene Betrachtung werden die tatsächlich benötigten Arbeitskraftanteile nur unzureichend wiedergegeben.


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