Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Zum Referentenentwurf der Bundesjustizministerin

Gemeinsame Entschließung der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Präsidentinnen und Präsidenten der Ober­ver­wal­tungs­gerichte/Ver­wal­tungs­gerichts­höfe der Länder

LÜNEBURG. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der Ober­verwal­tungs­gerichte/Ver­wal­tungs­gerichtshöfe der Länder haben auf ihrer Frühjahrstagung am 26. April 2010 in Kassel den Vorstoß des Bundesjustizministeriums begrüßt, einen gesetzlichen Rechtsbehelf zur Verhinderung überlanger Gerichtsverfahren einzuführen. Sie befürworten vor allem das vorgesehene Erfordernis einer Verzögerungsrüge, bevor wegen überlanger Verfahrensdauer Entschädigung eingeklagt werden kann. Sie erheben allerdings erhebliche Einwände gegen die vorgesehene alleinige Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche und die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer in allen Gerichtsbarkeiten einschließlich der obersten Bundesgerichte. Eine solche zentrale Zuständigkeit ordentlicher Gerichte läuft nicht nur dem unter den Bundesländern abgestimmten Bestreben nach einer Bereinigung des Systems der Rechtswegzuweisungen zuwider. Sie ist im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der verschiedenen Gerichtsbarkeiten auch sachlich nicht gerechtfertigt und begegnet zudem erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie einer Gerichtsbarkeit die mittelbare Kontrolle über die Aufgabenerledigung der anderen Gerichtsbarkeiten übertragen würde. Systemwidrig ist schließlich eine Beurteilung der Verfahrensdauer an Bundesgerichten durch das hierfür allein zuständige Kammergericht in Berlin. Daher fordern die Präsidentinnen und Präsidenten, die Entscheidung innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit besonderen Spruchkörpern an dem zuständigen Ober- bzw. Bundesgericht zu übertragen.


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© Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts NRW,  2024