Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland

Handlungsmöglichkeiten der Länder bei Hartz IV-Verfahren erhalten

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichts fordern auf ihrer Jahrestagung in Saarbrücken die Aufhebung der Befristung in § 50a Sozialgerichtsgesetz. Diese Vorschrift räumt den Ländern die Möglichkeit ein, die Hartz-IV Verfahren (SGB II = Grundsicherung für Arbeitssuchende und SGB XII = Sozialhilfe) bis zum 31.12.2008 auf die Verwaltungsgerichte zu übertragen. Diese Möglichkeit sollte den Ländern erhalten bleiben. Die Länder sollten – wie in den vergangenen vier Jahren – nach ihren konkreten Verhältnissen entscheiden können, ob sie diese Verfahren den Verwaltungsgerichten oder den Sozialgerichten übertragen wollen. Die Belastungen der Gerichtsbarkeiten sind in den Ländern höchst unterschiedlich. In einzelnen Ländern sind bei den Sozialgerichten trotz wesentlicher Personalverstärkung erhebliche Überlastungen aufgetreten. Die Verfahren dauern für die Bürger zu lange.

Die bisher bestehende Gestaltungsmöglichkeit muss den Ländern auch weiterhin offen stehen. Die Übertragung dieser Verfahren auf die Verwaltungsgerichte hat sich in Bremen bewährt. Es überzeugt nicht, dass diese Möglichkeit für die Länder durch die bundesgesetzliche Regelung in § 50a SGG mit dem 31.12.2008 zwingend enden soll. Für die sachgerechte und zeitnahe Entscheidung aller Hartz IV-Verfahren müssen den Ländern deshalb alle Handlungsmöglichkeiten erhalten bleiben.

Saarbrücken, den 4. Oktober 2007


^ oben


© Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts NRW,  2024