Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland

Verfahrensgang

Klage

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten beginnt mit der Erhebung der Klage. Die beklagte Seite erhält daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme. Häufig folgen weitere schriftliche Stellungnahmen durch die Verfahrensbeteiligten. An das schriftliche Verfahren schließt sich regelmäßig eine mündliche Verhandlung an. Dort wird der wesentliche Inhalt des Rechtsstreits dargestellt. Die Beteiligten erhalten zudem Gelegenheit, noch einmal ihre jeweiligen Standpunkte mündlich vorzutragen. Ggf. wird in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben – etwa durch Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen. Ziel des Klageverfahrens ist es, im Spannungsfeld zwischen Bürger/Bürgerin und Verwaltung nach umfassender Aufklärung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Positionen aller Verfahrensbeteiligten Rechtsfrieden durch eine gütliche Einigung oder durch ein überzeugendes Urteil herbeizuführen, das in öffentlicher Sitzung verkündet oder auch schriftlich zugestellt werden kann.

 

Vorläufiger Rechtsschutz

Um eine Konfliktsituation für den Zeitraum bis zum Abschluss des Klageverfahrens entschärfen und durch vorläufige Regelungen die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern oder gefährdete Rechte sichern zu können, besteht parallel zum Klageverfahren die Möglichkeit, durch sog. Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.

 

Rechtsmittel

Sind Verfahrensbeteiligte mit einem Urteil eines Verwaltungsgerichts nicht einverstanden, können sie Rechtsmittel einlegen. Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung zugelassen wird. Geschieht dies nicht, muss zunächst ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Hierüber entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof. Wird von diesem die Berufung zugelassen und wird am Ende des Berufungsverfahrens ein Urteil gefällt, steht den Beteiligten hiergegen die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

Welches Rechtsmittel durch wen, wann und bei wem einzulegen ist, ist den den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen beigefügten Rechtsmittelbelehrungen zu entnehmen.



© Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts NRW,  2024