Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland

Aufbau

Allgemeines

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland dreistufig aufgebaut. Abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen entscheiden in erster Instanz die Verwaltungsgerichte. Bei ihnen sind Kammern gebildet. Diese entscheiden in Klageverfahren in der Besetzung von drei Richterinnen/Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern, in Verfahren, die durch Beschluss entschieden werden, ohne die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Diese werden aus Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte auf 5 Jahre gewählt. Sind die Fälle einfacher gelagert und nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wird die Entscheidung in der Regel dem Einzelrichter übertragen, sofern dieser nicht durch Gesetz bereits originär zuständig ist (Asylverfahren). Welches Verwaltungsgericht für den zu entscheidenden Rechtsstreit zuständig ist, lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die der vor dem Verwaltungsgericht anzugreifende Bescheid oder Widerspruchsbescheid enthält. Die Oberverwaltungsgerichte bzw. die Verwaltungsgerichtshöfe entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und erstinstanzlich etwa in Normenkontrollverfahren über die Gültigkeit von Bebauungsplänen. Dritte Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als oberstes Verwaltungsgericht. Dieses entscheidet – soweit es nicht ausnahmsweise als Eingangsgericht zuständig ist – über Revisionen gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe.

Standorte

Im Bund und den Bundesländern werden die Aufgaben der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit derzeit von 52 Verwaltungsgerichten, 15 Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht wahrgenommen:

Baden-Württemberg: Vier Verwaltungsgerichte (mit Sitz in Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart) und der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim.

Bayern: Sechs Verwaltungsgerichte (mit Sitz in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg) und der Verwaltungsgerichtshof in München (mit Außenstelle in Ansbach).

Berlin-Brandenburg: Vier Verwaltungsgerichte (mit Sitz in Berlin, Cottbus, Frankfurt Oder und Potsdam) und das Oberverwaltungsgericht in Berlin.

Bremen: Ein Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht jeweils mit Sitz in Bremen.

Hamburg: Ein Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht.

Hessen: Fünf Verwaltungsgerichte (mit Sitz in Kassel, Gießen, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Darmstadt) und der Verwaltungsgerichtshof in Kassel.

Mecklenburg-Vorpommern: Zwei Verwaltungsgerichte (mit Sitz in Greifswald und Schwerin) und das Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Greifswald.

Niedersachsen: Sieben Verwaltungsgerichte (mit Sitz in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Stade) und das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.

Nordrhein-Westfalen: Sieben Verwaltungsgerichte (mit Sitz in Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster) und das Oberverwaltungsgericht in Münster.

Rheinland-Pfalz: Vier Verwaltungsgerichte (mit Sitz in Koblenz, Mainz, Neustadt an der Weinstraße und Trier) und das Oberverwaltungsgericht in Koblenz.

Saarland: Ein Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht jeweils mit Sitz in Saarlouis.

Sachsen: Drei Verwaltungsgerichte (mit Sitz in Chemnitz, Dresden und Leipzig) und das Oberverwaltungsgericht in Bautzen.

Sachsen-Anhalt: Zwei Verwaltungsgerichte (mit Sitz in Halle und Magdeburg) und das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg.

Schleswig-Holstein: Ein Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht jeweils mit Sitz in Schleswig.

Thüringen: Drei Verwaltungsgerichte (Gera, Meiningen und Weimar) und das Oberverwaltungsgericht in Weimar.



© Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts NRW,  2024